Dienstag, 12. November 2013

Wir wollen unser Team verstärken. Bewerbungen von Immobilenkaufleuten mit ausdrücklich erbeten.

Montag, 28. Oktober 2013

Neue Senderbelegung im Kabelnetz von Wernigerode:

Neue Senderbelegung im Kabelnetz von Wernigerode:

Seit dem 24. Oktober 2013 wurden durch den Betreiber des Kabelnetzes in unseren Wohngebieten Burgbreite, Stadtfeld und Harzblick zahlreiche Sender geändert.

Nunmehr sind 17 öffentlich-rechtliche HD Programme frei empfangbar und auch 40 private Digitalsender unverschlüsselt zu Empfangen.

Hilfe bei der Durchführung des Sendersuchlaufes bietet zum Beispiel die Firma:

Heuer & Sack GbR (Tel: 03943 / 90 50 55) an.


Dienstag, 10. April 2012

neue Programmbelegung


Am 1.5.2012 werden weitere 7 öffentlich rechtliche HD-Programme in unser Breitbandnetz eingespeist. Das sind: BR Fernsehen HD, NDR Fernsehen HD, SWR Fernsehen HD; ZDFinfo HD, 3sat HD, PHOENIX HD, Ki.KA HD. Zusätzlich werden weitere 5 analoge Programme eingespeist. Dies hat zur Folge, dass einige Programme den Senderplatz wechseln. Die neue Programmbelegung liegt bei. Wenn die Fernsehprogramme nicht mehr am gewohnten Platz zu finden sind, ist ein Programmsuchlauf zu starten.

Montag, 1. August 2011

Tipps zu Hausmusik und Feiern

Der Sommer macht´s möglich: Feiern mit Freunden und Familie auf Balkon, Terrasse und im Garten - gerne mit Musik. Klavier, Gitarre oder Trompete werden bei sommerlichen Temperaturen in der Wohnung auch manchmal bei offenem Fenster geübt. Melodien, Gelächter und sonstige lautstarke Töne führen jedoch gerade in der warmen Jahreshälfte häufig zu Verstimmungen und Konflikten mit den Nachbarn und dem Vermieter.


Der Vermieter hat einerseits die Aufgabe, seinen Mietern den vertraglichen Gebrauch der Mietwohnung - also auch Feiern und Musizieren - zu erlauben. Andererseits muss er sie vor akustischen Beeinträchtigungen schützen. Die Gerichte entscheiden daher abwägend im Einzelfall.


Betrachtet man das ausgelassene Feiern oder Musizieren, ob in der Wohnung oder draußen einmal mit den Augen bzw. Ohren der Anwohner, machen die grundlegenden Regelungen Sinn, die sich aus Gerichtsurteilen und dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben:



  • Musik - auch Hausmusik mit eigenen Instrumenten - gehört ebenso wie das Feiern zum vertraglich erlaubten Wohngebrauch. Ein Recht auf regelmäßiges Feiern, z. B. einmal im Monat, gibt es aber nicht.


  • Soweit in Mehrfamilienhäusern üblich und unvermeidbar, muss man ein gewisses Maß an Beeinträchtigung durch Musik oder Lärm der Nachbarn hinnehmen. Bei Familienfeiern beispielsweise müssen sich die Anwohner also auf eine erhöhte Lautstärke einstellen. Für die Feiernden gilt wiederum das Gebot der Rücksichtnahme.


  • Während der allgemeinen Ruhezeiten, also mittags zwischen 13 und 15 Uhr und nachts zwischen 20 und 7 Uhr, ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten. Das heißt, Geräusche in der Wohnung dürfen von außen kaum noch wahrnehmbar sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, wie hellhörig das Haus ist. Eine Absprache mit den Anwohnern ist beim Feiern innerhalb der Ruhezeiten also ratsam.


  • Außerhalb der Ruhezeiten ist Hausmusik im Allgemeinen bis zu zwei Stunden täglich erlaubt. Die Gerichte unterscheiden jedoch auch nach der Art des Instruments und der davon ausgehenden Belästigung. So müssen sich Schlagzeuger gegebenenfalls mit geringeren täglichen Übungszeiten begnügen als beispielsweise Harfenisten.


  • Neben diesen Grundsätzen kann es auch in einer Hausordnung oder im Mietvertrag ausdrückliche Vereinbarungen geben. Diese sind vorrangig zu beachten.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass beim Trompeten, In-Die-Tasten-Hauen und Musikhören Rücksichtnahme das oberste Gebot ist. Eine Einigung vorab mit Nachbarn und Vermieter trägt in der Regel dazu bei, dass Feiern und Musizieren harmonisch beginnt und ohne Misstöne endet.

Ferienzeit ist Einbruchzeit - Schützen Sie sich!

Alle drei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete 2010 ca. 121.000 Wohnungseinbrüche (2009: 113.000), darunter ca. 51.000 Tageseinbrüche (2009: 48.000). Ein Alarmsignal! Ein Einbruch ist ein Schock und verursacht materiellen und psychischen Schaden bei den Betroffenen. Die wohnungswirtschaftlichen Verbände Sachsen-Anhalt geben Mietertipps für den Schutz vor Einbrechern:

Halten Sie die Flur-, Keller- oder Haustür immer geschlossen, um Unbefugten den Zutritt zum Haus zu verwehren. Wenn bei Ihnen geklingelt wird, prüfen Sie, wem Sie den Zugang zum Haus ermöglichen.

Lassen Sie Wohnungstüren und -fenster auch bei kurzer Abwesenheit verschlossen. Dabei sollte die Wohnungstür zweifach abgeschlossen und nicht nur ins Schloss gezogen werden. Täuschen Sie Anwesenheit vor: Schalten Sie Lampen mit Zeitschaltuhren an und aus. Das zeigt dem Einbrecher: Hier ist jemand zu Hause.

Beachten Sie diese Vorsichtsmaßnahmen unabhängig von der Tageszeit. Einbrecher kommen auch tagsüber während üblicher Arbeits- und Abwesenheitszeiten.

Einbrecher werden durch intakte Nachbarschaften und erkennbare Vorsichtsmaßnahmen abgeschreckt. Genossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen vermieten vor allem Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und legen großen Wert auf funktionierende Nachbarschaften. Die Mieter achten aufeinander und darauf, wer sich im oder am Haus bewegt. Insoweit ist in den Wohnanlagen unserer Mitglieder über diese soziale Kontrolle bereits ein "natürlicher" Einbruchsschutz gegeben.

Tierhaltung in der Mietwohnung - was dürfen Mieter und was nicht?

Haustiere sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter und Dauerbrenner in der Rechtsprechung.

Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, z. B. auf einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) oder auf nicht störende Kleintiere, z. B. Hamster, Wellensittiche oder Goldfische (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06). Die anderen Mieter haben das Recht, vor gefährlichen Tieren, z. B. Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05) geschützt zu werden.

Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06).

Hunde sind so zu halten, dass sie zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 22 und 6 Uhr nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 7. Juni 1993, Az. 12 U 40/93)

Gefährliche Tiere sind in der Mietwohnung nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/91) als auch für Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86).

Ungezieferbekämpfung und Hauswartkosten

Eine Ungezieferbekämpfung fällt oft nur einmalig oder im Abstand mehrerer Jahre im Laufe eines Mietverhältnisses an, trotzdem müssen die entstehenden Kosten im Wege der Umlage von allen Mietern eines Hauses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung getragen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Halle in seinem aktuellen Berufungsurteil vom 06.05.2011 (Az. 2 S 271/10)

Anders wäre zu entscheiden, falls einem einzigen Mieter die Verursachung des Ungezieferbefalls zugeordnet werden könnte. Die Umlagefähigkeit entstandener Kosten scheidet auch deshalb nicht aus, weil die Kosten nicht fortwährend entstanden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter schon geraume Zeit versucht, den Befall zu beseitigen.

Weiterhin entschied das Landgericht im selben Urteil, dass bei der Geltendmachung von Hauswartkosten nicht sämtliche Aufschlüsselungen über die konkrete Tätigkeit des Hauswarts bereits in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein müssen, lediglich die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss gegeben sein.