Eine Ungezieferbekämpfung fällt oft nur einmalig oder im Abstand mehrerer Jahre im Laufe eines Mietverhältnisses an, trotzdem müssen die entstehenden Kosten im Wege der Umlage von allen Mietern eines Hauses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung getragen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Halle in seinem aktuellen Berufungsurteil vom 06.05.2011 (Az. 2 S 271/10)
Anders wäre zu entscheiden, falls einem einzigen Mieter die Verursachung des Ungezieferbefalls zugeordnet werden könnte. Die Umlagefähigkeit entstandener Kosten scheidet auch deshalb nicht aus, weil die Kosten nicht fortwährend entstanden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter schon geraume Zeit versucht, den Befall zu beseitigen.
Weiterhin entschied das Landgericht im selben Urteil, dass bei der Geltendmachung von Hauswartkosten nicht sämtliche Aufschlüsselungen über die konkrete Tätigkeit des Hauswarts bereits in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein müssen, lediglich die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss gegeben sein.
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