Die Taschenkalender und Hausreinigungspläne
sind eingetroffen und können in der Geschäfts-
stelle abgeholt werden.
Montag, 13. Dezember 2010
Öffnungszeiten der WWG eG zum Jahreswechsel 2010 / 2011
Unsere Geschäftstelle hat bis zum 23.12.2010 regulär geöffnet.
Vom 24.12. - 31.12.2010 haben wir Betriebsurlaub.
Am 3.-5. Januar 2011 normale Öffnungszeiten,
Donnerstag, den 6.1.2011 ist gesetzlicher Feiertag in Sachsen-Anhalt,
am Freitag, den 7.1.2011 bleibt geschlossen.
Bei Notfällen erreichen Sie unseren Bereitschaftsdienst
unter der Rufnummer: 0172 / 36 93 390
Vom 24.12. - 31.12.2010 haben wir Betriebsurlaub.
Am 3.-5. Januar 2011 normale Öffnungszeiten,
Donnerstag, den 6.1.2011 ist gesetzlicher Feiertag in Sachsen-Anhalt,
am Freitag, den 7.1.2011 bleibt geschlossen.
Bei Notfällen erreichen Sie unseren Bereitschaftsdienst
unter der Rufnummer: 0172 / 36 93 390
Tipps zur Vermeidung von Zimmerbränden
1. Stellen Sie Kerzen und Adventsgestecke auf eine feuerfeste Unterlage und verwenden Sie nichtbrennbare Kerzenhalter
2. Stellen Sie Ihren Weihnachtsbaum so auf, dass er sicher und in ausreichender Entfernung zu brennbaren Gegenständen steht.
3. Adventskränze und Weihnachtsbäume trocknen mit der Zeit aus und sind dann umso leichter entflammbar. Das trockene Reisig brennt mit hoher Geschwindigkeit und Temperatur ab. Eine Ausbreitung auf das ganze Zimmer oder die Wohnung ist deshalb stets möglich. Halten Sie daher einen Eimer oder eine Bodenvase mit Wasser bereit – noch effektiver sind Feuerlöscher mit einem Wasser-Schaum-Gemisch. Unternehmen Sie einen Löschversuch nur, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist!
4. Bringen Sie Kerzen am Weihnachtsbaum so an, dass zu darüber liegenden Zweigen genug Abstand bleibt, und zünden Sie die Kerzen stets von hinten nach vorn und von oben nach unten an. Verfahren Sie beim Löschen der Kerzen in umgekehrter Reihenfolge. Lassen Sie brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt!
5. Auch bei der Zubereitung eines Festessens gibt es Gefahren. Bedenken Sie, dass brennendes Fett in Pfanne oder Fritteuse nie mit Wasser gelöscht werden darf. Dies führt zu einer Fettexplosion, die für Umstehende lebensgefährlich ist! Legen Sie im Falle eines Falles den Deckel auf Topf oder Pfanne, und nehmen Sie das Behältnis von der Herdplatte. Ein fest sitzender Deckel erstickt das Feuer, die Flamme erlischt.
6. Löschen Sie vor dem Schlafengehen oder dem Verlassen der Wohnung grundsätzlich alle Kerzen und schalten Sie die elektrischen Beleuchtungen an Krippen und Weihnachtsbäumen aus
7. Wenn es einmal doch zu einem Brand kommt, hilft die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, Schäden zu verringern. Über den europaweit einheitlichen Notruf 112 sind die Feuerwehren rund um die Uhr erreichbar.
Aus: Ausgabe 27 der wohnungswirtschaft-heute.de
2. Stellen Sie Ihren Weihnachtsbaum so auf, dass er sicher und in ausreichender Entfernung zu brennbaren Gegenständen steht.
3. Adventskränze und Weihnachtsbäume trocknen mit der Zeit aus und sind dann umso leichter entflammbar. Das trockene Reisig brennt mit hoher Geschwindigkeit und Temperatur ab. Eine Ausbreitung auf das ganze Zimmer oder die Wohnung ist deshalb stets möglich. Halten Sie daher einen Eimer oder eine Bodenvase mit Wasser bereit – noch effektiver sind Feuerlöscher mit einem Wasser-Schaum-Gemisch. Unternehmen Sie einen Löschversuch nur, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist!
4. Bringen Sie Kerzen am Weihnachtsbaum so an, dass zu darüber liegenden Zweigen genug Abstand bleibt, und zünden Sie die Kerzen stets von hinten nach vorn und von oben nach unten an. Verfahren Sie beim Löschen der Kerzen in umgekehrter Reihenfolge. Lassen Sie brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt!
5. Auch bei der Zubereitung eines Festessens gibt es Gefahren. Bedenken Sie, dass brennendes Fett in Pfanne oder Fritteuse nie mit Wasser gelöscht werden darf. Dies führt zu einer Fettexplosion, die für Umstehende lebensgefährlich ist! Legen Sie im Falle eines Falles den Deckel auf Topf oder Pfanne, und nehmen Sie das Behältnis von der Herdplatte. Ein fest sitzender Deckel erstickt das Feuer, die Flamme erlischt.
6. Löschen Sie vor dem Schlafengehen oder dem Verlassen der Wohnung grundsätzlich alle Kerzen und schalten Sie die elektrischen Beleuchtungen an Krippen und Weihnachtsbäumen aus
7. Wenn es einmal doch zu einem Brand kommt, hilft die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, Schäden zu verringern. Über den europaweit einheitlichen Notruf 112 sind die Feuerwehren rund um die Uhr erreichbar.
Aus: Ausgabe 27 der wohnungswirtschaft-heute.de
Freitag, 8. Oktober 2010
"enwi" erhöht ab 1.1.2011 die Gebühren
Die "enwi" Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR erhöht ab dem 1.11.2011 nach acht Jahren wieder die Gebühren. Erhöht werden die Personengrundgebühr (von 21,60 € je auf 23,04 € je Person im Jahr) und die Entleerungsgebühren für die Restabfallbehälter.
Werte Mieter, werte Mitglieder,
nehmen Sie bitte auch die kostenlosen Entsorgungsangebote der "enwi" in Anspruch. So kann Sperrmüll ganz einfach per Postkarte angemeldet werden und wird kostenlos vor Ihrer Haustür abgeholt. Oder aber nutzen sie die kostenlosen Entsorgungsmöglichkeiten für Papier, den Gelben Sack oder des Wertstoffhofes im Gießerweg.
Wer in unsere Mülltonnen schaut sieht, dass hier viele Dinge landen, die nicht hinein gehören. So werden Verpackungen kaum in den Gelben Sack sortiert, finden wir Schuhe und Bekleidung, Glasflaschen und sogar Grünschnitt aus den Gartenanlagen in unseren Tonnen wieder.
Ihr Vorstand der WWG eG
Hans-Jürgen Lange und Christian Linde
Werte Mieter, werte Mitglieder,
nehmen Sie bitte auch die kostenlosen Entsorgungsangebote der "enwi" in Anspruch. So kann Sperrmüll ganz einfach per Postkarte angemeldet werden und wird kostenlos vor Ihrer Haustür abgeholt. Oder aber nutzen sie die kostenlosen Entsorgungsmöglichkeiten für Papier, den Gelben Sack oder des Wertstoffhofes im Gießerweg.
Wer in unsere Mülltonnen schaut sieht, dass hier viele Dinge landen, die nicht hinein gehören. So werden Verpackungen kaum in den Gelben Sack sortiert, finden wir Schuhe und Bekleidung, Glasflaschen und sogar Grünschnitt aus den Gartenanlagen in unseren Tonnen wieder.
Ihr Vorstand der WWG eG
Hans-Jürgen Lange und Christian Linde
Montag, 4. Oktober 2010
Interaktives Klassenzimmer in Ganztagsschule Stadtfeld
Gemeinsam mit der Stadtwerkestiftung, der Harzsparkasse und der Gebäude- und Wohnungsbaugesellschaft (GWW) hat die Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG (WWG) maßgeblich die Einrichtung eines interaktiven Klassenzimmers an der Ganztagsschule Stadtfeld unterstützt. Das Pilotprojekt startete am 14.9.2010. Nun können die Kinder in unserem Wohngebiet Stadtfeld mit neuester Ausstattung des "Interaktiven Klassenzimmers" den Unterricht gestalten. (Siehe auch Wernigeröder Amtsblatt 9/10, Seite 12)
Hans-Jürgen Lange und Christian Linde
Vorstände der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG
Hans-Jürgen Lange und Christian Linde
Vorstände der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG

Freitag, 1. Oktober 2010
Bauarbeiten in der Ilsenburger Straße (III.BA) begonnen !
Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft vollendet Projekt an der Ilsenburger Straße
Für rund 4 Millionen Euro läßt die Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft ihren "Wohnpark Ilsenburger Straße" weiter wachsen. Mitte September fiel der Startschuß für die Bauarbeiten. Bis Ende nächsten Jahres entstehen 36 moderne Wohnungen und ein neues Fitness-Studio. Dafür müssen die Industriegebäude des früheren Fotopapierwerkes weichen.
(siehe auch Volksstimme vom 30.9.2010)
Christian Linde & Hans-Jürgen Lange
Vorstände der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG

Dienstag, 25. Mai 2010
Tipps zur Tierhaltung in Mietwohnungen
Tierhaltung in Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern ist oft mit Konflikten verbunden. Tiere, die für den einen Mieter lieb, amüsant oder nützlich sind, werden von anderen Mietern oft als gefährlich oder belästigend abgelehnt. Der Vermieter muss im Einzelfall zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich schaffen.
Denn die einen Mieter haben in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere. Die anderen Mieter haben aber ebenso ein Recht, z. B. vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt zu werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unter-schiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung.
Folgende Beispiele geben Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
- Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
- Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- oder Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
- Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Mieter darauf.
Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Mieter eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
- Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Mietvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigungen der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
- Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z. B. einer Vielzahl von Katzen – ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Quelle: Mit freudlicher Genehmigung des VdWg Sachsen-Anhalt (2010)
Denn die einen Mieter haben in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere. Die anderen Mieter haben aber ebenso ein Recht, z. B. vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt zu werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unter-schiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung.
Folgende Beispiele geben Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
- Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
- Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- oder Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
- Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Mieter darauf.
Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Mieter eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
- Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Mietvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigungen der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
- Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z. B. einer Vielzahl von Katzen – ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Quelle: Mit freudlicher Genehmigung des VdWg Sachsen-Anhalt (2010)
Einladung zur XX. Vertreterversammlung 2010
Sehr geehrte(r) Vertreter,
der Aufsichtsrat der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG lädt Sie hiermit zur
XX. Vertreterversammlung
am: 19. Juni 2010 um 10.00 Uhr
Ort: Wernigerode, Ilsenburger Straße 50 recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
4. Bestätigung der Tagesordnung
5. Bericht des Vorstandes
6. Bericht des Aufsichtsrates,
Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtprüfung für das Jahr 2008
7. Diskussion zu den Berichten
8. Beschlussfassungen
+ Feststellung Jahresabschluss 2009
+ Deckung des Fehlbetrages 2009
+ Entlastung des Vorstandes
+ Entlastung des Aufsichtsrates
+ Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder
9. Ergänzungswahl des Aufsichtsrates
10. Verschiedenes
Der Jahresabschluss per 31.12.2009 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang und Lagebericht liegt ab 11.06.2010 zur Einsichtnahme in unserer Geschäftsstelle aus.
Mit genossenschaftlichem Gruß
gez.
Klaus-Dieter Lewerenz
Vorsitzender d. Aufsichtsrates
der Aufsichtsrat der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG lädt Sie hiermit zur
XX. Vertreterversammlung
am: 19. Juni 2010 um 10.00 Uhr
Ort: Wernigerode, Ilsenburger Straße 50 recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
4. Bestätigung der Tagesordnung
5. Bericht des Vorstandes
6. Bericht des Aufsichtsrates,
Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtprüfung für das Jahr 2008
7. Diskussion zu den Berichten
8. Beschlussfassungen
+ Feststellung Jahresabschluss 2009
+ Deckung des Fehlbetrages 2009
+ Entlastung des Vorstandes
+ Entlastung des Aufsichtsrates
+ Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder
9. Ergänzungswahl des Aufsichtsrates
10. Verschiedenes
Der Jahresabschluss per 31.12.2009 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang und Lagebericht liegt ab 11.06.2010 zur Einsichtnahme in unserer Geschäftsstelle aus.
Mit genossenschaftlichem Gruß
gez.
Klaus-Dieter Lewerenz
Vorsitzender d. Aufsichtsrates
Dienstag, 26. Januar 2010
Lüften nicht vergessen !
Angesichts steigender Heizkosten sparen immer mehr Mieter an der Heizung. Jedoch droht in zu kalten und wenig gelüfteten Räumen die Gefahr von Feuchteschäden oder gar Schimmelbildung. Der Mieter sollte wenig beheizte Räume, wie Schlafzimmer, mehrmals täglich kurz und kräftig lüften und die Türen zu den übrigen Wohnräumen geschlossen halten. Kein Raum sollte zu sehr auskühlen ! Wir raten, eine Mindesttemperatur von 15 Grad nicht zu unterschreiten !
Wie warm muss es sein?
Es gibt Menschen, für die ist 18 Grad die ideale Wohlfühltemperatur im Wohnzimmer. Andere bevorzugen mollige 23 Grad. Kein Wunder also, dass es zwischen Vermieter und Mieter häufig Streit darüber gibt, wie warm die Wohnung sein muss.
Wer über eine Gasetagenheizung, Kohle- oder Gaseinzelöfen verfügt, hat einen entscheidenden Vorteil: Er kann selber bestimmen, wann und wie viel er heizt. Gibt es jedoch eine zentrale Heizungsanlage, ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass sich die Zimmer ausreichend beheizen lassen. Gesetzliche Regelungen über die Dauer der Heizperiode oder darüber, welche Mindesttemperatur erreicht werden muss, gibt es aber nicht. Manchmal enthält der Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen. Ansonsten kommt es darauf an, was die Rechtsprechung für angemessen hält.
Als Heizperiode gilt im Allgemeinen die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. Aber auch außerhalb dieser Zeit ist es dem Mieter nicht zuzumuten, vor Kälte zu bibbern. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber gar unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn sonst wird die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM 64, 71). Andere Gerichte ziehen dagegen die Außentemperatur als entscheidendes Kriterium heran. Beträgt sie drei Tage lang weniger als 12 Grad, muss der Vermieter die Heizungsanlage in Betrieb nehmen (AG Uelzen, WM 86, 212).
In vielen Mietverträgen sind Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad für den Wohnraum und 23 Grad für das Bad festgehalten. Diese Werte werden von den meisten Gerichten anerkannt und auch zu Grunde gelegt, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung nicht vorhanden ist. Allerdings gibt es feine Unterschiede. Während das Landgericht Berlin 20 Grad für Wohnräume und 21 Grad in Bad und Toilette für ausreichend hält (GE 98, 905), muss der Vermieter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin für eine Mindesttemperatur von 23 Grad im Bad und 21 Grad im Wohnzimmer sorgen (WM 81, 69). Nicht akzeptiert wird von der Rechtsprechung eine vertraglich vereinbarte Mindesttemperatur von lediglich 18 Grad. Eine solche Klausel ist unwirksam, entschied beispielsweise das AG Charlottenburg (MM 00, 223). Unstrittig ist, dass der Vermieter die Heizung nachts herunterfahren darf. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, seine Wohnung rund um die Uhr auf 20 Grad heizen zu können. Es reicht aus, wenn von sechs bis 24 Uhr für eine ausreichende Erwärmung gesorgt ist. Die Heizung darf aber nachts nicht völlig ausgeschaltet werden, 17 Grad sollten auf jeden Fall erreicht werden (AG Köln WM 80, 278).
Quelle: Berliner Mieterverein Online
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