Tierhaltung in Mehrfamilienhäusern und vermieteten Einfamilienhäusern ist oft mit Konflikten verbunden. Tiere, die für den einen Mieter lieb, amüsant oder nützlich sind, werden von anderen Mietern oft als gefährlich oder belästigend abgelehnt. Der Vermieter muss im Einzelfall zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen Ausgleich schaffen.
Denn die einen Mieter haben in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere. Die anderen Mieter haben aber ebenso ein Recht, z. B. vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt zu werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unter-schiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung.
Folgende Beispiele geben Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
- Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
- Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- oder Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
- Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Mieter darauf.
Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Mieter eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
- Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Mietvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigungen der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
- Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z. B. einer Vielzahl von Katzen – ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Quelle: Mit freudlicher Genehmigung des VdWg Sachsen-Anhalt (2010)
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