Dienstag, 25. Mai 2010
Tipps zur Tierhaltung in Mietwohnungen
Denn die einen Mieter haben in einem gewissen Rahmen ein Recht auf Tierhaltung, wie z.B. auf einen Blindenhund oder auf bestimmte Kleintiere. Die anderen Mieter haben aber ebenso ein Recht, z. B. vor gefährlichen Tieren oder vor Lärmbelästigung geschützt zu werden.
Auch die Gerichte haben zu einzelnen Fragen der Tierhaltung unter-schiedliche Ansichten vertreten und differenzierte Urteile gesprochen. Fragen der Tierhaltung sollten daher immer vorab mit dem Vermieter geklärt werden, es sei denn der Mietvertrag enthält bereits für die Haltung eines konkret in Aussicht genommenen Tieres eine ausdrückliche Regelung.
Folgende Beispiele geben Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien zu beachten sind:
- Die Haltung von Blindenhunden und üblichen Kleintieren, wie z. B. Vögeln, Fischen, Eidechsen, Hamstern oder Meerschweinchen ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig. Das kann nur bei gefährlichen Kleintieren, wie z. B. Skorpionen, anders sein.
- Alle gefährlichen Tiere sind dagegen nicht erlaubt. Das gilt sowohl für exotische Krokodile als auch für Gift- oder Würgeschlangen; aber auch für Kampfhunde.
- Für die Haltung von sonstigen Hunden gilt: Es gibt keinen Anspruch der Mieter darauf.
Dies kann nur für kleinere Hunde anders sein, die ungefährlich und außerhalb der Wohnung nicht belästigend sind. Der Mieter eines Einfamilienhauses hat dagegen in der Regel auch Anspruch auf die Haltung eines großen Hundes.
- Bei Hunden und Katzen sollte wegen der Geruchsbelästigung stets eine Absprache erfolgen, wobei der Vermieter aber in der Regel die Zustimmung geben muss, wenn der Mietvertrag nicht von vornherein die Katzen- oder Hundehaltung verbietet und keine Beeinträchtigungen der Mitbewohner oder des Hauses zu befürchten ist.
- Das Halten von Tieren in nicht artgerechter Weise oder in einer Überzahl, auch wenn sie nicht gefährlich sind – wie z. B. einer Vielzahl von Katzen – ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Quelle: Mit freudlicher Genehmigung des VdWg Sachsen-Anhalt (2010)
Einladung zur XX. Vertreterversammlung 2010
der Aufsichtsrat der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG lädt Sie hiermit zur
XX. Vertreterversammlung
am: 19. Juni 2010 um 10.00 Uhr
Ort: Wernigerode, Ilsenburger Straße 50 recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
4. Bestätigung der Tagesordnung
5. Bericht des Vorstandes
6. Bericht des Aufsichtsrates,
Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtprüfung für das Jahr 2008
7. Diskussion zu den Berichten
8. Beschlussfassungen
+ Feststellung Jahresabschluss 2009
+ Deckung des Fehlbetrages 2009
+ Entlastung des Vorstandes
+ Entlastung des Aufsichtsrates
+ Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder
9. Ergänzungswahl des Aufsichtsrates
10. Verschiedenes
Der Jahresabschluss per 31.12.2009 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang und Lagebericht liegt ab 11.06.2010 zur Einsichtnahme in unserer Geschäftsstelle aus.
Mit genossenschaftlichem Gruß
gez.
Klaus-Dieter Lewerenz
Vorsitzender d. Aufsichtsrates
Dienstag, 26. Januar 2010
Lüften nicht vergessen !
Wie warm muss es sein?
Es gibt Menschen, für die ist 18 Grad die ideale Wohlfühltemperatur im Wohnzimmer. Andere bevorzugen mollige 23 Grad. Kein Wunder also, dass es zwischen Vermieter und Mieter häufig Streit darüber gibt, wie warm die Wohnung sein muss.
Wer über eine Gasetagenheizung, Kohle- oder Gaseinzelöfen verfügt, hat einen entscheidenden Vorteil: Er kann selber bestimmen, wann und wie viel er heizt. Gibt es jedoch eine zentrale Heizungsanlage, ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass sich die Zimmer ausreichend beheizen lassen. Gesetzliche Regelungen über die Dauer der Heizperiode oder darüber, welche Mindesttemperatur erreicht werden muss, gibt es aber nicht. Manchmal enthält der Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen. Ansonsten kommt es darauf an, was die Rechtsprechung für angemessen hält.
Als Heizperiode gilt im Allgemeinen die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. Aber auch außerhalb dieser Zeit ist es dem Mieter nicht zuzumuten, vor Kälte zu bibbern. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber gar unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn sonst wird die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM 64, 71). Andere Gerichte ziehen dagegen die Außentemperatur als entscheidendes Kriterium heran. Beträgt sie drei Tage lang weniger als 12 Grad, muss der Vermieter die Heizungsanlage in Betrieb nehmen (AG Uelzen, WM 86, 212).
In vielen Mietverträgen sind Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad für den Wohnraum und 23 Grad für das Bad festgehalten. Diese Werte werden von den meisten Gerichten anerkannt und auch zu Grunde gelegt, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung nicht vorhanden ist. Allerdings gibt es feine Unterschiede. Während das Landgericht Berlin 20 Grad für Wohnräume und 21 Grad in Bad und Toilette für ausreichend hält (GE 98, 905), muss der Vermieter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin für eine Mindesttemperatur von 23 Grad im Bad und 21 Grad im Wohnzimmer sorgen (WM 81, 69). Nicht akzeptiert wird von der Rechtsprechung eine vertraglich vereinbarte Mindesttemperatur von lediglich 18 Grad. Eine solche Klausel ist unwirksam, entschied beispielsweise das AG Charlottenburg (MM 00, 223). Unstrittig ist, dass der Vermieter die Heizung nachts herunterfahren darf. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, seine Wohnung rund um die Uhr auf 20 Grad heizen zu können. Es reicht aus, wenn von sechs bis 24 Uhr für eine ausreichende Erwärmung gesorgt ist. Die Heizung darf aber nachts nicht völlig ausgeschaltet werden, 17 Grad sollten auf jeden Fall erreicht werden (AG Köln WM 80, 278).
Quelle: Berliner Mieterverein Online
Sonntag, 6. September 2009
06.07.2009
Mit Sorge beobachten viele Wohnungsunternehmen den Versuch von zuständigen ALG II-Stellen, aus Kostengründen durch bürokratische Maßnahmen bei der Abwicklung, aber auch direkte Reduzierung von Mietobergrenzen in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Missachtet wird in diesem Zusammenhang die Wechselwirkung auf den Wohnungsmarkt insgesamt und die Wohnungsanbieter. Zugleich stellt sich immer mehr die nicht von den zuständigen ALG II-Stellen beantwortete Frage, welche Wohnungen von den Wohnungsunternehmen als günstiger Wohnraum vorgehalten werden soll. Wo soll aus Klimaschutzgründen sinnvollerweise energetisch saniert werden, wodurch die Grundmiete steigt, aber die Betriebskosten sinken, und welcher Wohnungsbestand soll für den mancherorts weiter notwendigen Abriss vorgesehen werden?Gerade dieses Beispiel zeigt, wie wichtig Stadtentwicklungskonzepte auch unter Einbindung dieser Aspekte sind und damit ressortübergreifend und nicht nur aus dem Blickwinkel einer auf Kostenreduzierung denkenden ALG II-Stelle die Wohnraumversorgung für die Betroffenen gesichert werden muss. Die Mitgliedsunternehmen der Verbände sind die wesentlichen Wohnraumversorger, wobei sie voraussichtlich weit über 50% aller ALG II-Empfänger in Sachsen-Anhalt beheimaten. Die derzeitige Neuvermietungsquote in Bezug auf ALG II-Empfänger liegt bei vielen Unternehmen über 50%.
Quelle: VdWG Sachsen-Anhalt
Montag, 25. Mai 2009
Einladung zur Vertreterversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Aufsichtsrat der Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG lädt Sie hiermit zur
XIX. Vertreterversammlung
am: 6. Juni 2009 um 10.00 Uhr
Ort: Wernigerode, Ilsenburger Straße 50 recht herzlich ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit der Versammlung
3. Bestätigung der Tagesordnung
4. Bericht des Vorstandes
5. Bericht des Aufsichtsrates,
Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtprüfung für das Jahr 2007
6. Diskussion zu den Berichten
7. Beschlussfassungen
+ Feststellung Jahresabschluss 2008
+ Gewinnverwendung 2008
+ Entlastung des Vorstandes
+ Entlastung des Aufsichtsrates
+ Neufassung der Wahlordnung zur Vertreterwahl
8. Ergänzungswahl des Aufsichtsrates
9. Verschiedenes
Der Jahresabschluss per 31.12.2008 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang und Lagebericht liegt ab sofort zur Einsichtnahme in unserer Geschäftsstelle aus.
Mit genossenschaftlichem Gruß
gez.
K. Lewerenz
Vorsitzender d. Aufsichtsrates