Dienstag, 26. Januar 2010
Lüften nicht vergessen !
Angesichts steigender Heizkosten sparen immer mehr Mieter an der Heizung. Jedoch droht in zu kalten und wenig gelüfteten Räumen die Gefahr von Feuchteschäden oder gar Schimmelbildung. Der Mieter sollte wenig beheizte Räume, wie Schlafzimmer, mehrmals täglich kurz und kräftig lüften und die Türen zu den übrigen Wohnräumen geschlossen halten. Kein Raum sollte zu sehr auskühlen ! Wir raten, eine Mindesttemperatur von 15 Grad nicht zu unterschreiten !
Wie warm muss es sein?
Es gibt Menschen, für die ist 18 Grad die ideale Wohlfühltemperatur im Wohnzimmer. Andere bevorzugen mollige 23 Grad. Kein Wunder also, dass es zwischen Vermieter und Mieter häufig Streit darüber gibt, wie warm die Wohnung sein muss.
Wer über eine Gasetagenheizung, Kohle- oder Gaseinzelöfen verfügt, hat einen entscheidenden Vorteil: Er kann selber bestimmen, wann und wie viel er heizt. Gibt es jedoch eine zentrale Heizungsanlage, ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass sich die Zimmer ausreichend beheizen lassen. Gesetzliche Regelungen über die Dauer der Heizperiode oder darüber, welche Mindesttemperatur erreicht werden muss, gibt es aber nicht. Manchmal enthält der Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen. Ansonsten kommt es darauf an, was die Rechtsprechung für angemessen hält.
Als Heizperiode gilt im Allgemeinen die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. Aber auch außerhalb dieser Zeit ist es dem Mieter nicht zuzumuten, vor Kälte zu bibbern. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur tagsüber gar unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden, denn sonst wird die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten (LG Kassel WM 64, 71). Andere Gerichte ziehen dagegen die Außentemperatur als entscheidendes Kriterium heran. Beträgt sie drei Tage lang weniger als 12 Grad, muss der Vermieter die Heizungsanlage in Betrieb nehmen (AG Uelzen, WM 86, 212).
In vielen Mietverträgen sind Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad für den Wohnraum und 23 Grad für das Bad festgehalten. Diese Werte werden von den meisten Gerichten anerkannt und auch zu Grunde gelegt, wenn eine mietvertragliche Vereinbarung nicht vorhanden ist. Allerdings gibt es feine Unterschiede. Während das Landgericht Berlin 20 Grad für Wohnräume und 21 Grad in Bad und Toilette für ausreichend hält (GE 98, 905), muss der Vermieter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin für eine Mindesttemperatur von 23 Grad im Bad und 21 Grad im Wohnzimmer sorgen (WM 81, 69). Nicht akzeptiert wird von der Rechtsprechung eine vertraglich vereinbarte Mindesttemperatur von lediglich 18 Grad. Eine solche Klausel ist unwirksam, entschied beispielsweise das AG Charlottenburg (MM 00, 223). Unstrittig ist, dass der Vermieter die Heizung nachts herunterfahren darf. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, seine Wohnung rund um die Uhr auf 20 Grad heizen zu können. Es reicht aus, wenn von sechs bis 24 Uhr für eine ausreichende Erwärmung gesorgt ist. Die Heizung darf aber nachts nicht völlig ausgeschaltet werden, 17 Grad sollten auf jeden Fall erreicht werden (AG Köln WM 80, 278).
Quelle: Berliner Mieterverein Online
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